Heiratsbeihilfe

Heiratsbeihilfe
anlässlich der Eheschließung gewährte einmalige Zuwendung in Geld oder Sachwerten.
- Lohn- und Einkommensteuer: H. bis zum Betrag von 315 Euro sind steuerfrei, sofern die H. frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach der Eheschließung gezahlt werden; auch neben  Geburtsbeihilfe. Bei höheren H. unterliegt nur der 315 Euro übersteigende Betrag der Einkommen- oder Lohnsteuer (§ 3 Nr. 15 EStG).
- Bezieht ein Arbeitnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen je eine H., so kann er den Freibetrag für jede Beihilfe in Anspruch nehmen.

Lexikon der Economics. 2013.

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