- Heiratsbeihilfe
- anlässlich der Eheschließung gewährte einmalige Zuwendung in Geld oder Sachwerten.- Lohn- und Einkommensteuer: H. bis zum Betrag von 315 Euro sind steuerfrei, sofern die H. frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach der Eheschließung gezahlt werden; auch neben ⇡ Geburtsbeihilfe. Bei höheren H. unterliegt nur der 315 Euro übersteigende Betrag der Einkommen- oder Lohnsteuer (§ 3 Nr. 15 EStG).- Bezieht ein Arbeitnehmer aus ⇡ mehreren Dienstverhältnissen je eine H., so kann er den Freibetrag für jede Beihilfe in Anspruch nehmen.
Lexikon der Economics. 2013.